Wirtschaft

Tankgutscheine als steuerfreier Sachlohn – Lockerungen durch den BFH

Wollte man seinen Mitarbeitern Benzingutscheine als steuerfreien Sachlohn zukommen lassen, so war dies bisher nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren bisher der Auffassung, dass die Überlassung von Gutscheinen, die neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware oder Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag ausweisen, steuerpflichtigen Barlohn darstellen. Zudem sollten die Mitarbeiter keine Möglichkeit haben, den Gutschein in Geld umzutauschen und er durfte sich nur auf die bezeichnete Sache selbst beziehen und auf nichts anderes. Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen von 2010 über Lockerungen entschieden. Welche das sind, erklärt die Steuerberaterin Monika Nadler aus Braunschweig.
Tankgutscheine des Arbeitgebers als steuerbefreiter Sachlohn
Der Bundesfinanzhof hat durch die Finanzverwaltung in seinen Urteilen vom 11.11.2010 eine Erleichterung geschaffen.
In folgenden Fällen handelt es sich daher um abgabenfreien Sachbezug beziehungsweise Sachlohn:
- Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten tankt und der Arbeitgeber später nach Vorlage eines monatlich ausgestellten Benzingutscheins den bezahlten Betrag erstattet und dies auf dem Gutschein bestätigt. Hier gilt die Beschränkung von maximal 44 Euro.
- Der Arbeitgeber übergibt Benzingutscheine an Arbeitnehmer, die auf einen Betrag bis 44 Euro lauten.
- Der Arbeitgeber übergibt Geschenkgutscheine an Arbeitnehmer (z. B. eines Kaufhauses), die auf einen Betrag bis 44 Euro lauten.
Nach dem Bundesfinanzhof ist es also nicht mehr entscheidend, was auf dem Gutschein ausgewiesen wird, sondern was der Arbeitnehmer damit als Sachzuwendung erhält. Kann er durch den Gutschein nur eine Sache erhalten, liegt Sachlohn vor.
Für ausführliche Informationen zu Tankgutscheinen als steuerfreier Sachlohn steht die Steuerberaterin Monika Nadler jederzeit gerne zur Verfügung.
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de

Steuererleichterung für Elektroautos geplant

In Zeiten von Ölknappheit und Klimawandel gelten Elektroautos als Hoffnungsträger für den Straßenverkehr. Dennoch können sich bisher nur wenige Autofahrer für den Kauf eines elektrobetriebenen Fahrzeugs entscheiden. Dies könnte sich aber bald ändern, denn die Bundesregierung will einen zusätzlichen Kaufanreiz schaffen, indem die Steuer künftig für Elektrofahrzeuge von ursprünglich fünf Jahren auf zehn Jahre verlängert wird. Dieser Gesetzesentwurf könnte zu einem erhöhten Absatz von Elektrofahrzeugen beitragen. Der Steuerberater Körnig aus Mannheim informiert über die Steuererleichterung.
Steuerbefreiung für zehn Jahre
Mit der Einführung der Kfz-Steuer Befreiung werden erste Teile des Regierungsprogramms Elektromobilität umgesetzt. Geplant ist demnach eine Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen von bisher fünf auf zehn Jahre. Ziel ist es, durch die Steuerbefreiung mehr Anreiz für den Kauf von einem Elektrofahrzeug zu schaffen. Die Vergünstigung für die Elektroautos im Zuge des sogenannten Verkehrssteueränderungsgesetzes soll für Kraftfahrzeuge gelten, die zwischen dem 18. Mai 2011 und 31. Dezember 2015 zugelassen werden. Nach Ablauf der zehn Jahre erfolgt die Versteuerung von reinen Elektrowagen nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Die geplante Förderung soll nicht mehr nur auf reine Elektro-Pkw beschränkt sein, sondern auch für andere reine Elektrofahrzeuge gelten. Auch Dienstwagen, die elektrisch betrieben werden, sollen künftig profitieren. Voraussichtlich erfolgt die Besteuerung des Fahrzeuges zu einem geringeren Prozentsatz als bisher.
Für ausführliche Informationen zur Steuerbefreiung von Elektroautos steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.
Homepage: www.stb-koernig.de

Geld zurück mit der Entfernungspauschale

Ständiges Pendeln belastet nicht nur die Nerven der Berufstätigen, auch die Geldbörse wird bei den aktuellen Benzinkosten nicht geschont. Wenigstens kann jeder Arbeitnehmer  in der Steuererklärung für Fahrten zur Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Welche Strecken berücksichtigt werden und wie die Pauschale bemessen wird, erklärt die Steuerberaterin Monika Nadler aus Braunschweig.
Welche Strecken berücksichtigt das Finanzamt?
- Alle Verkehrsmittel sind begünstigt, nicht nur Autofahrten. Wege mit dem Bus, Bahn und Fahrrad gelten auch
- Sie gilt auch für alle Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft
- Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt werden berücksichtigt
- Es wird nur eine Fahrt am Tag berücksichtigt, auch wenn mehrere Fahrten am Tag nötig waren
- Zugrunde gelegt wird immer die kürzeste und/oder verkehrsgünstigere Strecke
- Pro Jahr können 220 bis 230 Fahrten bei einer 5-Tage-Woche und 260 bis 280 Fahrten bei einer 6-Tage-Woche geltend gemacht werden
Entfernungskilometer
Pro Entfernungskilometer werden 0,30 Cent erstattet. Die Anzahl der Kilometer werden  nach der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen. Hier wird immer die kürzeste Entfernung berechnet. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können bis zu 4.500 Euro abgesetzt werden. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw ist es unter Umständen möglich, einen höheren Betrag anzusetzen. Die Entfernungspauschale wird nur für jeden vollen Kilometer und nicht für angefangene Kilometer bewilligt.
So wird die Entfernungspauschale berechnet
Die Zahl der Arbeitstage x Entfernungskilometer x Cent ergeben den absetzbaren Betrag pro Kilometer.
Mit weiterführenden Informationen zum Thema Entfernungspauschale steht die Steuerberaterin Monika Nadler aus Braunschweig gerne zur Verfügung.